{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n6.2 (Schadenersatz für während Haft entgangenes Gehalt)\nÜber die Genugtuung wegen immateriellen Nachteilen hinaus ist eine Haftentschädigung nur geschuldet, falls ein kausaler Vermögensschaden dargetan wird. Wie der Gesuchsteller selber darlegt, bezog er von den beiden Gesellschaften, deren Alleinaktionär und Geschäftsführer er war, im fraglichen Zeitpunkt kein Gehalt, das ihm in der Folge wegen seiner Inhaftierung vorenthalten worden wäre. Er vermag denn auch keine entsprechenden Gehaltsabrechnungen oder Steuerausweise vorzulegen. Während der Untersuchungshaft ist ihm somit kein Einkommen aus unselbstständiger Arbeit entgangen.\n6.3 (Schadenersatz für andere wirtschaftliche Nachteile)\nWeiter ist zu prüfen, ob die von den Bundesbehörden zu verantwortenden Zwangsmassnahmen zu anderen entschädigungspflichtigen Vermögensnachteilen geführt haben.\n6.3.1 (Liegenschaft Tessin)\nDer Gesuchsteller räumt selber ein, dass er die Tessiner Liegenschaft bis zum Jahr 2000 noch habe \"halten\" können, da er \"die Miete bis zum 7. September 2000 im voraus abgezinst bezahlt hatte\". Erst im Sommer 2001 sei es zum Ausweisungsverfahren gekommen, nachdem die Strafjustizbehörden sich damals geweigert hätten, die Vermögenssperre aufzuheben. Im fraglichen Zeitpunkt (nämlich ab 22. April 1996) waren die Bundesbehörden nicht mehr mit der Verfahrensleitung betraut. Für allfällige Schäden, die auf die Fortdauer der Vermögenssperre zurückzuführen wären, ist daher nicht der Bund verantwortlich. Ebenso wenig besteht in diesem Zusammenhang ein Genugtuungsanspruch gegen die Eidgenossenschaft. Auf das Begehren ist insofern (mangels Passivlegitimation des Bundes) nicht einzutreten.\n6.3.2 (Notverkauf Immobilien/entgangener Börsengewinn)\nNicht als kausaler Schaden substanziiert erscheint sodann der in Rechnung gestellte Verlust von CHF 427'500.-- für den Notverkauf von zwei Immobilien auf den Virgin Islands. Zum einen waren die Bundesbehörden im fraglichen Zeitpunkt (Oktober 1996-August 1997) nicht mehr für die Fortdauer der Vermögenssperre verantwortlich. Zum anderen erscheint es wenig plausibel, dass der Gesuchsteller als kausale Folge der Vermögenssperre Liegenschaften habe verkaufen müssen, \"um Geld für sein tägliches Leben zu beschaffen\", zumal nach eigener Darstellung lediglich bescheidene Barmittel (nämlich knapp CHF 40'000.--) auf den gesperrten Konten lagen. Damit wäre der vom Gesuchsteller (nach eigenen Angaben) gepflegte \"sehr gehobene Lebensstil\" jedenfalls kaum zu finanzieren gewesen.\nNoch viel weniger ist ersichtlich, wie der Gesuchsteller zwischen 29. Mai 1995 (Anordnung der Vermögenssperre) und 22. April 1996 (Delegation an die kantonalen Behörden) mit den blockierten Vermögenswerten (knapp CHF 40'000.-- Barmittel, 500 Aktien Elco Looser im Wert von CHF 250'000.-- und Treuhandanlage von CHF 254'100.--) einen \"sicheren\" Börsengewinn von CHF 600'000.-- hätte erzielen können. Ausserdem macht er an anderer Stelle geltend, dass er die blockierten Vermögenswerte gar nicht für Börsengeschäfte, sondern als Aktionärsdarlehen an seine Gesellschaften hätte verwenden wollen. Soweit der Gesuchsteller seine Hoffnung auf Börsengewinne auf mutmassliche Gewinnaussichten seiner damaligen Firmen stützt, wird mit entsprechenden Spekulationen kein kausaler Schaden substanziiert.\n6.3.3 (Firmenruin/Verhaftung)\nDer Gesuchsteller macht geltend, seine Verhaftung habe zum Ruin seiner beiden Firmen geführt. Er räumt allerdings ein, dass die Bundesanwaltschaft einem Mitarbeiter des Gesuchstellers (nämlich dem technischen Leiter der D.________AG) am 2. September und 28. Oktober 1994 Haftbesuche zur Besprechung dringender geschäftlicher Angelegenheiten bewilligte. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung von weiteren Haftbesuchen zu geschäftlichen Zwecken wies die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 13. Oktober 1994 ab (Verfahren G.85/1994). Zwar macht der Gesuchsteller geltend, \"mangels vorhandener Geldmittel\" habe nicht mehr produziert werden können. Er behauptet jedoch mit Recht nicht, er oder seine Firmen seien in jenem Zeitpunkt von einer Vermögenssperre betroffen gewesen, und er räumt ein, dass 17 Lastwagenladungen mit Getränken nicht hätten verkauft werden können, weil \"durch einen Fehler eines Mitarbeiters auf den produzierten Getränkedosen eine Bewilligungsnummer fehlte\".\nBei dieser Sachlage ist nicht dargetan, dass die Verhaftung für den Firmenruin kausal war. Laut Sachdarstellung des Gesuchstellers waren im Zeitpunkt der Verhaftung erst Vertragsverhandlungen bzw. \"Gespräche\" mit der Pepsi-Cola GmbH für eine allfällige Handels- und Partnerschaftsvereinbarung geführt worden. Wenn die Pepsi-Cola GmbH sich - angeblich - geweigert habe, mit anderen Vertretern der beiden Firmen (namentlich dem technischen Leiter der D.________AG) weiter zu verhandeln, und wenn das Scheitern von Vertragsverhandlungen bereits \"desaströse\" Folgen für die beiden Firmen gehabt habe, können dafür nicht die Bundesbehörden verantwortlich gemacht werden. Aus den Akten geht im Übrigen hervor, dass die Pepsi-Cola GmbH während der Untersuchungshaft des Gesuchstellers sehr wohl mit dem technischen Leiter der D.________AG (Y.________) verhandelt hat. Insbesondere wurden Sicherheiten für die Vorfinanzierung der leeren Dosen verlangt und diesbezüglich konkrete Vorschläge erbeten. Analoges gilt für Produktionsfehler von Mitarbeitern des Gesuchstellers und für die geltend gemachten massiven Liquiditätsprobleme der Firmen schon im Zeitpunkt der Verhaftung. Wie aus den Akten hervorgeht, war die D.________AG schon vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens (nämlich laut Bilanz per 31. Dezember 1993) überschuldet. Auch für die C.________AG werden aus den vorliegenden Geschäftsunterlagen keine wirtschaftlichen Nachteile ersichtlich, die sich kausal auf die Untersuchungshaft zurückführen liessen.\n6.3.4 (Firmenruin/Vermögenssperre)"}