{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n6.1.3 Die Bundesanwaltschaft stellt sich in ihrer Stellungnahme vom 8. Januar 2003 auf den Standpunkt, dem Gesuchsteller stehe zum Vornherein keine Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft zu, da die Untersuchungshaft von 101 Tagen an die Freiheitsstrafe von drei Monaten Gefängnis angerechnet worden sei, welche das Bezirksgericht Zürich am 19. November 1999 gegen ihn ausgefällt habe. Dieser Argumentation kann offensichtlich nicht gefolgt werden, zumal das Urteil des Bezirksgerichtes (im Verfahren A.________) unbestrittenermassen nicht rechtskräftig wurde und es in der Folge zu keiner strafrechtlichen Verurteilung des Gesuchstellers kam.\n6.1.4 Aus der Praxis des Bundesgerichtes lässt sich der Grundsatz ableiten, dass demjenigen, der zu Unrecht einer schweren Straftat verdächtigt und deshalb ungerechtfertigt inhaftiert worden ist, ein gewisser Mindestbetrag als Genugtuung zustehen muss, sofern (wie hier) eine Gesetzesgrundlage für eine entsprechende Entschädigung für rechtmässige aber unverschuldete Haft besteht. Dieser Mindestbetrag ist zwar nach Massgabe der Dauer der vollzogenen Haft zu erhöhen. Da die Tatsache der schweren strafrechtlichen Verdächtigung einen Hauptbestandteil des erlittenen \"tort moral\" ausmacht, wäre jedoch eine lineare Erhöhung des erwähnten Grundbetrages nicht gerechtfertigt (\nBGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156).\nDas Bundesgericht hat (in einem Direktprozess) CHF 20‘000.-- als Genugtuung für 267 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft für angemessen angesehen (\nBGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156). In einem anderen Direktprozess wurde eine Genugtuung von CHF 4‘500.-- wegen ungerechtfertigter 18-tägiger Haft zugesprochen. Dort war allerdings zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte durch eine rechtswidrig angeordnete Pressekonferenz seitens der Behörden zusätzlich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt worden war (\nBGE 112 Ib 446 S. 458 E. 5b/bb). In einem weiteren Fall wurde der immaterielle Schaden einer ungerechtfertigten Haft von 74 Tagen Dauer mit CHF 9‘000.-- entgolten (\nBGE 112 Ib 460 f.). Im Urteil 1P.331/1995 vom 11. September 1995 i.S. M. wurde dem Betroffenen für 410 Tage Haft eine Genugtuung von CHF 45‘000.-- zugesprochen.\n6.1.5 Im Sinne dieser Praxis des Bundesgerichtes ist dem Beschwerdeführer für die Tatsache der Inhaftierung wegen Verdachtes einer schweren Straftat ein gewisser minimaler Grundbetrag von jedenfalls einigen tausend Franken zuzusprechen. Dieser Betrag ist zwar nach Massgabe der erlittenen Haft und der damit zusätzlich verbundenen immateriellen Beeinträchtigungen zu erhöhen. Nach der dargelegten Praxis ist jedoch keine \"lineare\" Multiplikation mit der Anzahl der Hafttage vorzunehmen (\nBGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156).\n6.1.6 Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung steht dem Bundesgericht ein weites Ermessen zu, zumal der \"tort moral\" nicht rechnerisch präzise ermittelt werden kann. Bei kürzeren Freiheitsentzügen geht die Anklagekammer davon aus, dass in der Regel CHF 200.-- pro Tag (verzinst) als angemessene Genugtuung für eine strafrechtlich unverschuldete Untersuchungshaft zu betrachten seien, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.11/2001 vom 10. September 2001 i.S. W. S. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft, E. 4b, mit weiteren Hinweisen). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagesansatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (vgl.\nBGE 113 Ib 155 E. 3b S. 156).\n6.1.7 Zwar war die Anordnung und Aufrechterhaltung der Haft im vorliegenden Fall gesetzmässig. Namentlich bestreitet der Gesuchsteller das Vorliegen ausreichender Haftgründe nicht. Art. 122 Abs. 1 BStP sieht einen Genugtuungsanspruch jedoch auch für rechtmässige Zwangsmassnahmen vor, die sich nachträglich als strafrechtlich unverschuldet erweisen. Der Umstand, dass es sich immerhin um rechtmässig angeordnete Haft handelte, ist jedoch bei der Bemessung der Genugtuung mitzuberücksichtigen.\n6.1.8 Es fragt sich, ob die Genugtuung wegen aussergewöhnlich einschneidender Haftbedingungen oder besonders belastender Begleiterscheinungen der Haft im vorliegenden Fall zu erhöhen ist.\nZwar bezeichnet der Gesuchsteller seine angeblichen Haftbedingungen in der Polizeikaserne Zürich (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes), wo er einen Teil der Haft absolviert habe, als \"psychische Folter\". Er macht jedoch nicht geltend, er habe die (seiner Ansicht nach unzumutbaren) Haftbedingungen auf dem Beschwerdeweg beanstandet. Ebenso wenig verweist er auf Haftprüfungsakten oder andere Bestandteile der umfangreichen Strafprozedur, aus denen sich objektive Anhaltspunkte für unzulässige Haftbedingungen entnehmen liessen.\nWeiter macht der Gesuchsteller geltend, die Wirkungen der Haft seien dadurch verschärft worden, dass seine Verhaftung unnötigerweise an die Medien gemeldet worden sei, wodurch es faktisch zu einer Vorverurteilung gekommen sei. Allerdings räumt er ein, dass es gelungen sei, \"den Namen des Klägers weitgehend aus der Presse rauszuhalten\". Dass lediglich \"eingeweihte Kreise\" erkannt hätten, \"um wen es sich handelte\", rechtfertigt keine wesentliche Erhöhung der Genugtuung. Dem Umstand, dass der vorliegende Aufsehen erregende Fall in den Medien (ohne Namensnennung) aufgegriffen wurde, wird mit der Heranziehung eines relativ hohen Tagessatzes der Genugtuung ausreichend Rechnung getragen (vgl. auch Bundesgerichtsurteil 8G.60/2003 E. 3 mit Hinweisen).\n6.1.9 In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden spezifischen Falles erscheint eine pauschale Genugtuung (inkl. Zinsen) von CHF 30'000.-- angemessen. Damit werden alle immateriellen Nachteile des Strafverfahrens abgegolten."}