{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n5.\nWie bereits dargelegt, ist die Eidgenossenschaft für Entschädigungsforderungen nur passivlegitimiert, soweit die beanstandeten Zwangsmassnahmen unter der Verfahrenshoheit der Bundesjustizorgane angeordnet bzw. fortgesetzt wurden. Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern ein Kausalzusammenhang zwischen den fraglichen Zwangsmassnahmen und den geltend gemachten Nachteilen besteht.\n5.1 Zwar macht der Gesuchsteller geltend, im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren seien seitens der Bundesanwältin verschiedene allgemeine Verfahrensvorschriften (rechtliches Gehör usw.) missachtet worden. Er legt jedoch in diesem Zusammenhang nicht dar, inwiefern die beanstandeten Verfahrensfehler in adäquat-kausaler Weise zu einem konkreten Schaden geführt hätten. Im vorliegenden Entschädigungsverfahren ist zu prüfen, ob und inwiefern die Zwangsmassnahmen der eidgenössischen Strafjustizbehörden nachweisbare unmittelbare Vermögensnachteile bzw. schwere immaterielle Unbill nach sich zogen. Allgemeine strafprozessuale Fragen oder Kosten- und Entschädigungsfragen des durch die kantonalen Behörden bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bilden grundsätzlich nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Entschädigungsverfahrens. Ebenso wenig ist hier über die Streitgegenstände der rechtskräftig abgeschlossenen Haftprüfungsverfahren zu befinden. Insbesondere konnte der Gesuchsteller mittels Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichtes bereits die Rüge vorbringen, beim Eidg. UR habe es sich nicht um einen unabhängigen Haftrichter gehandelt.\n5.2 Die Anordnung, Fortdauer und Entlassung aus der Untersuchungshaft (zwischen 30. August und 8. Dezember 1994) erfolgte unbestrittenermassen unter der Verfahrenshoheit und Verantwortung der Bundesbehörden. Es fragt sich zunächst, ob die vom Gesuchsteller erlittene Untersuchungshaft rechtmässig oder gesetzwidrig war.\n5.2.1 Zwar wirft der Gesuchsteller der damaligen Bundesanwältin vor, sie habe den Eidg. UR anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 31. August 1994 \"getäuscht\", indem sie bezüglich des mutmasslichen Wertes der fraglichen EDV-Anlage (Verfahren ETHZ) auf zu tiefen Wertangaben (USD 10'000.--) beharrt habe. Der Gesuchsteller weist jedoch selbst darauf hin, dass ihm die Angaben der Bundesanwältin vom Eidg. UR vorgehalten worden seien und er dazu ausdrücklich habe Stellung nehmen können. Zudem habe ihn der Haftrichter auch auf die massive Differenz zwischen den Beschaffungskosten (CHF 2,745 Mio.) einerseits und den Preisofferten (CHF 795'000.--) bzw. den eigenen Wertangaben des Gesuchstellers (USD 300'000.--) anderseits hingewiesen. Das Vorbringen, eine \"Täuschung\" des Eidg. UR durch die Bundesanwältin habe zur Haftanordnung geführt, findet in den Akten keine Stütze. Das Analoge gilt für den Vorwurf, die Bundesanwältin habe den Eidg. UR ein zweites Mal getäuscht, indem sie diesen (in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 1994 bzw. in ihrem Antrag vom 31. Oktober 1994 auf Eröffnung der Voruntersuchung) nicht auf entlastende Tatsachen hingewiesen habe. Der Gesuchsteller erwähnt selbst, dass er zum Beispiel \"in seinem Haftentlassungsgesuch vom 8. September 1994\" seine eigene Interpretation der vorläufigen Beweisergebnisse habe abgeben können.\n5.2.2 Der Gesuchsteller macht nicht geltend, es habe an gesetzlichen Haftgründen gefehlt. Insbesondere bestreitet er den damaligen hinreichenden Tatverdacht eines strafbaren Vergehens nicht. Nach dem Gesagten ist im vorliegenden Fall ein Haftentschädigungsbegehren wegen gesetzmässiger Haft zu beurteilen.\n5.3 Wie der Gesuchsteller selbst darlegt, hatte die Akteneditionsverfügung des Eidg. UR vom 14. Dezember 1994 keine Vermögenssperre zum Gegenstand. Für ein allfälliges vertragswidriges vermögensschädigendes Verhalten der Bank E.________ hat nicht der Bund einzustehen. Dessen Behörden waren hingegen für die Vermögenssperre zwischen 29. Mai 1995 (Anordnung durch den Eidg. UR) und 22. April 1996 (Delegation des Verfahrens an die Zürcher Behörden) verantwortlich. Die anschliessende Aufrechterhaltung der Vermögenssperre (bis zum Abschluss des Strafverfahrens) wurde nicht von Organen des Bundes verfügt, sondern von den zuständigen kantonalen Behörden.\n6. (Beurteilung der Ansprüche)\n6.1 (Genugtuung für erlittene Untersuchungshaft)\nDer Beschwerdeführer verlangt eine Genugtuung (wegen immaterieller Unbill) von CHF 5'000.-- pro Hafttag, somit CHF 505'000.--. Da er in der Polizeikaserne Zürich von \"psychischer Folter\" betroffen gewesen sei, müsse die Genugtuung (um CHF 55'000.--) auf CHF 560'000.-- erhöht werden.\n6.1.1 Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin weist darauf hin, dass nach der bundesgerichtlichen Praxis für den fraglichen Zeitraum ein Tagessatz von CHF 200.-- (verzinsbar zu 5% ab Hälfte der erlittenen Haft) anzunehmen sei. Da das Obergericht des Kantons Zürich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26. Juni 2001 ein zivilrechtlich vorwerfbares Verschulden (Verletzung einer Treuepflicht) des Gesuchstellers festgestellt und ihm (im Verfahren A.________) deswegen einen Teil der Kosten auferlegt habe, rechtfertige sich eine Kürzung um 25%. Damit dürfte \"auch den nicht auszuschliessenden negativen Folgen der Strafuntersuchung Rechnung getragen sein\".\n6.1.2 101 Tage Haft sind von objektiver Schwere. Zwar hält die Eidgenössische Untersuchungsrichterin eine Kürzung der geschuldeten Genugtuungssumme (um 25% wegen eines zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens des Gesuchstellers) für gerechtfertigt. Die Bundesjustizbehörden machen jedoch nicht geltend, der Gesuchsteller habe die Haft durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten selbst verschuldet. Damit sind die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen von\nArt. 122 Abs. 1 BStP grundsätzlich erfüllt (vgl.\nBGE 117 IV 209 E.4b S. 218 mit Hinweisen)."}