{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n4.3 Er, der Gesuchsteller, sei während der 101 Tage dauernden Untersuchungshaft daran gehindert worden, seine Unternehmen (C.________AG und D.________AG) zu führen. Dadurch sei die Markteinführung neuer Produkte gescheitert. Die Vermögenssperre habe es ihm sodann verunmöglicht, finanzielle Mittel für die Unternehmen einzusetzen, \"soweit dies überhaupt noch nach der Untersuchungshaft genützt hätte\". Dadurch sei seine wirtschaftliche Existenz \"vollständig und nachhaltig ruiniert\" worden. Es vergehe kein Tag, an dem er nicht \"an die Verhaftung und Untersuchungshaft als das einschneidende Ereignis in seinem Leben mit Auswirkungen bis ans Ende seines Lebens\" denken müsste. Seither leide er unter massiven Schlafbeschwerden, und auch sein Privatleben und sein Leumund hätten dadurch gelitten. Die \"Zustände in der Polizeikaserne Zürich\" (wo der erste Teil der Untersuchungshaft vollzogen wurde) seien als \"psychische Folter\" zu qualifizieren (mangelnde Waschgelegenheit, Abstellen des Radios, Stören der Nachtruhe durch Anschalten des Lichtes). Die Wirkungen der Haft seien dadurch verschärft worden, dass die Verhaftung des Gesuchstellers unnötigerweise an die Medien gemeldet worden sei, wodurch es faktisch zu einer Vorverurteilung gekommen sei. Zwar sei es gelungen, \"den Namen des Klägers weitgehend aus der Presse rauszuhalten\". \"Eingeweihte Kreise\" hätten jedoch sofort erkennen können, \"um wen es sich handelte\".\n4.4 Hinsichtlich der angeordneten Vermögenssperre macht der Gesuchsteller Folgendes geltend:\n4.4.1 Der Eidg. UR habe am 14. Dezember 1994 eine Akteneditionsverfügung erlassen. Darin sei die Bank E.________ aufgefordert worden, dem Eidg. UR Informationen zu erteilen bzw. Konten- und Geschäftsunterlagen herauszugeben. Zwar habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 1995 abgewiesen. Die Bank E.________ habe die \"Auskunfts-Verfügung\" jedoch am 16. Dezember 1994 an die C.________AG übermittelt mit dem Hinweis, dass die Bank sich \"nach sorgfältiger Prüfung dieser Verfügung\" veranlasst sehe, \"die bei uns liegenden Vermögenswerte zu sperren\". Als der Gesuchsteller in der Folge \"wiederholt bei der Bank E.________ vorstellig wurde, um Geld von den Konten\" der C.________AG und von eigenen Konten abzuheben, habe die Bank E.________ die Auszahlung verweigert. Infolge dieser \"Kontensperre\" seien Gesellschaften, an denen der Kläger beteiligt gewesen sei, in Liquiditätsschwierigkeiten geraten. Auf weitere Interventionen des Gesuchstellers habe \"die Bank E.________ hinhaltend\" reagiert. Am 18. Mai 1995 habe er die Bank schriftlich darauf hingewiesen, dass die Untersuchungsbehörde \"keine offizielle Beschlagnahme\" von Vermögenswerten angeordnet habe. Am 12. bzw. 19. Mai 1995 habe die Bank E.________ dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass sie die Kontensperre aufrecht erhalte.\n4.4.2 Am 24. Mai 1995 habe die Bank E.________ (gestützt auf das Melderecht gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB) dem Eidg. UR eine Geschäftsbeziehung des Gesuchstellers gemeldet, die nicht Gegenstand der Verfügung vom 14. Dezember 1994 gewesen sei. Am 29. Mai 1995 habe der Eidg. UR die Sperre von drei Konten und einem Depot bei der Bank E.________ angeordnet. Eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde habe die Anklagekammer des Bundesgerichtes mit Urteil vom 30. Juni 1995 abgewiesen. Nach erfolgter Übertragung der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden (am 22. April 1996) und Erlass der ersten Einstellungsverfügung (im Sachverhaltskomplex ETHZ) habe die BAK III am 23. Dezember 1998 ein Gesuch des Gesuchstellers um Aufhebung der Vermögenssperre ebenfalls abschlägig entschieden.\n4.5 Der Gesuchsteller stellt folgende Schadenspositionen und Genugtuungsansprüche in Rechnung:\n4.5.1 Er habe eine mit einem Kaufsrecht belastete Liegenschaft im Tessin bis 7. September 2000 fest gemietet. Im Hinblick auf eine allfällige Übernahme des Kaufsrechts habe er Investitionen von CHF 730'000.-- in die Liegenschaft getätigt. Zwar habe er (trotz Haft und Vermögenssperre) die Liegenschaft bis zum Jahr 2000 halten können, da er die Miete bis zum 7. September 2000 im voraus abgezinst bezahlt habe. Da er jedoch anschliessend die Miete nicht habe bezahlen können, sei er ausgewiesen worden, weshalb sich seine Investitionen als nutzlos erwiesen hätten. In diesem Zusammenhang seien weitere Kosten (insbesondere Anwaltshonorare) angefallen. Zudem verlangt er in diesem Zusammenhang eine Genugtuung von CHF 300'000.--.\n4.5.2 Sodann habe er, \"um Geld für sein tägliches Leben zu beschaffen\", im Oktober 1996 einen Notverkauf von zwei Immobilien auf den Virgin Islands vornehmen müssen, der zu einem Verlust von CHF 427'500.-- geführt habe. Als entgangenen Börsengewinn (als Folge der Vermögenssperre) stellt der Gesuchsteller weitere CHF 600'000.-- in Rechnung.\n4.5.3 Der Gesuchsteller sei Eigentümer, Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der C.________AG und der D.________AG gewesen. Der Geschäftsbetrieb sei aus privaten Mitteln des Gesuchstellers finanziert worden. Die Gesellschaften hätten Getränke entwickelt und vermarktet, an denen die Pepsi-Cola GmbH (Deutschland) interessiert gewesen sei. Wegen der Verhaftung des Gesuchstellers und der angeordneten Vermögenssperre seien beide Firmen konkurs gegangen. Der Schaden durch verlorene Privatinvestitionen betrage CHF 1,04 Mio. Bei der Produktlinie \"Ice Coffee\" betrage der entgangene Gewinn DEM 37,785 Mio., bei der Produktlinie \"Hot Stuff\" ebenfalls über DEM 37 Mio. Da der Gesuchsteller Anwaltskosten der Firmen als Schulden übernommen habe, kämen diese als weitere Schadensposition dazu (kein Saldobetrag genannt). Als entgangenes Gehalt und Altersversorgung stellt er über CHF 7,8 Mio. in Rechnung."}