{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n\n4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Begehren um Entschädigung und Genugtuung zunächst mit allgemeinen Verfahrensfehlern des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens. Die Bundesanwältin habe die Akten zu wenig studiert, notwendige Befragungen nicht durchgeführt, vorläufige Beweisergebnisse falsch gewürdigt, dem Gesuchsteller die Akteneinsicht verweigert, unzulässige Verhörmethoden angewendet, kein ordentliches Protokoll geführt, dem Verteidiger die Anwesenheit bei Einvernahmen verweigert, das Verfahren verschleppt und willkürliche verfahrensleitende Verfügungen erlassen. Anlässlich der haftrichterlichen Verhandlung vom 31. August 1994 (und in ihrem Amtsbericht vom 10. Oktober 1994) habe die Bundesanwältin ausserdem auf zu tiefen Wertangaben bezüglich der fraglichen EDV-Anlage beharrt und den Eidg. UR \"getäuscht\". Über das Haftentlassungsgesuch des Gesuchstellers vom 3. November 1994 habe der Eidg. UR entschieden, der nicht als unabhängiger Haftrichter im Sinne der EMRK angesehen werden könne. Während der anschliessenden Voruntersuchung habe auch der Eidg. UR das Verfahren verzögert. Die erste Einvernahme des Gesuchstellers habe erst am 21. November 1994 stattgefunden.\n4.2 Der Gesuchsteller macht geltend, die BAK III habe am 8. November 1996 (nach der am 22. April 1996 erfolgten Delegation der Strafuntersuchung an die zürcherischen Behörden) die Verfahren ETHZ und A.________ getrennt.\n4.2.1 Mit Verfügung vom 27. Oktober 1998 habe die BAK III die Untersuchung gegen den Gesuchsteller im Sachverhaltskomplex ETHZ eingestellt. Die Einstellungsverfügung sei (am 29. September 1999 bzw. am 30. Mai/17. August 2000) durch den Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich bestätigt worden. Auf diverse Rechtsmittel des Gesuchstellers hin habe der Einzelrichter am 29. September 2000 entschieden, dass auf die Anträge des Gesuchstellers, die Vermögenssperre sei aufzuheben, die Haftkaution sei zurückzuzahlen, und es sei ihm vom Kanton Zürich Schadenersatz zu leisten, nicht eingetreten werde. Hingegen seien die dem Gesuchsteller (im Verfahren ETHZ) auferlegten Untersuchungskosten (zwei Zehntel von CHF 150'444.95) auf die Staatskasse zu nehmen und dem Gesuchsteller sei für die eingestellte Untersuchung, soweit sie von den Zürcher Behörden geführt wurde, eine Genugtuung von Fr. 5'000.-- aus der Staatskasse zuzusprechen. Dieses Urteil sei rechtskräftig geworden, nachdem das Obergericht des Kantons Zürich (II. Strafkammer) den vom Gesuchsteller dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 abschrieb (unter Berufung auf das Urteil der Anklagekammer des Bundesgerichtes vom 8.November2000).\n4.2.2 Im separaten Verfahren A.________ habe die BAK III am 21. Juni 1999 die Untersuchung teilweise eingestellt, im anderen Teil sei Anklage erhoben worden. Auf Antrag des Gesuchstellers habe der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich entschieden, dass die Kosten der (teilweise) eingestellten Untersuchung (im Verfahren A.________) auf die Staatskasse zu nehmen seien, auf ein Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren des Gesuchstellers sei der Einzelrichter nicht eingetreten. Ein dagegen eingeleitetes Rekursverfahren habe das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. Dezember 2000 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.\nIm zur Anklage gebrachten Teil des Verfahrens A.________ sei am 19. November 1999 ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (9. Abteilung) erfolgt. Darin sei der Gesuchsteller wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsführung zu einer dreimonatigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Gleichzeitig habe das Bezirksgericht die Einziehung der bei einer Bank gesperrten Vermögenswerte des Gesuchstellers angeordnet. Auf Berufung hin sei das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich am 26. Juni 2001 auf verschiedene Anklagepunkte nicht eingetreten. Insbesondere sei der Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung im April 2000 als verjährt erachtet worden. Von der Anklage des betrügerischen Konkurses sei der Gesuchsteller freigesprochen worden. Gleichzeitig habe das Obergericht die Sperre von Vermögenswerten aufgehoben. Ein Drittel der Kosten der Untersuchung (A.________) und des erstinstanzlichen Verfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) sowie ein Sechstel der Kosten des Berufungsverfahrens habe das Obergericht dem Gesuchsteller auferlegt. Eine gegen das Kostendispositiv des obergerichtlichen Urteils erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde habe das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 20. Juni 2002 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Aufgrund einer Teilrechtskraftbescheinigung des Obergerichtes habe der Gesuchsteller am 22. Oktober 2001 seine zuvor gesperrten Vermögenswerte abheben können.\n4.2.3 Im Urteil des Obergerichtes vom 26. Juni 2001 sei dem Gesuchsteller eine Frist zur Geltendmachung allfälliger Entschädigungsansprüche angesetzt worden. Am 29. November 2001 habe der Gesuchsteller vom Kanton Zürich Schadenersatz von CHF 18 Mio. sowie eine Genugtuung von CHF 1,8 Mio. verlangt. Das Entschädigungsverfahren vor den kantonalen Behörden sei bei Einreichung des vorliegend zu beurteilenden Entschädigungsbegehrens gegen den Bund (am 18. September 2002) noch hängig gewesen."}