{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\n2.\nDer Gesuchsteller begründet sein Entschädigungsbegehren mit Nachteilen, die er durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft und Vermögenssperre) erlitten habe.\n2.1 Für die Beurteilung von Entschädigungsbegehren gegen die Eidgenossenschaft sind (trotz erfolgter Delegation der Strafuntersuchung vom Bund an den Kanton) die Bundesbehörden zuständig, soweit die beanstandeten strafprozessualen Zwangsmassnahmen unter der Verfahrensherrschaft der Bundesstrafjustiz angeordnet bzw. fortgesetzt wurden. Nach der Delegation der Strafuntersuchung an die kantonalen Behörden geht die Verfahrensherrschaft an die kantonale Strafjustiz über. Dies gilt auch für die Bestätigung und Fortführung von Zwangsmassnahmen, die zuvor noch von den Bundesbehörden angeordnet worden waren. Für Zwangsmassnahmen, die (nach erfolgter Delegation des Verfahrens) von den kantonalen Behörden angeordnet oder aufrecht erhalten wurden, ist die Eidgenossenschaft nicht entschädigungspflichtig (vgl.\nBGE 126 IV 203 E. 3 S. 207;\n119 IV 92 E. 2f S. 99, je mit Hinweisen).\n2.2 Im vorliegenden Fall leitete die Bundesanwaltschaft am 11. August 1994 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Der Eidgenössische Untersuchungsrichter (nachfolgend Eidg. UR) eröffnete am 4. November 1994 die Voruntersuchung. Am 22. April 1996 verfügte das EJPD die Überweisung der Strafuntersuchung an die Justizbehörden des Kantons Zürich.\nWie sich aus den Akten ergibt, wurde die Untersuchungshaft unter der alleinigen Verfahrensherrschaft des Bundes angeordnet und (bis zur Haftentlassung) fortgesetzt. Weder hatten die kantonalen Behörden im damaligen Zeitpunkt die Verfahrenshoheit, noch waren sie für Haftanordnungen oder Haftentlassungen zuständig. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Haft in zürcherischen Gefängnissen vollzogen wurde.\nAm 29. Mai 1995 erliess der Eidg. UR eine Vermögenssperre. Für allfällige Entschädigungsansprüche wegen Nachteilen infolge dieser Zwangsmassnahme (zwischen 29. Mai 1995 und 22. April 1996) ist somit der Bund passivlegitimiert. Ab 22. April 1996 ging die Verfahrenshoheit hingegen an die kantonalen Behörden über. Soweit vom Gesuchsteller geltend gemacht wird, es sei ihm ein Schaden entstanden, indem die kantonalen Behörden ab 22. April 1996 (insbesondere nach den Verfahrenseinstellungen) die Vermögenssperre weiter aufrecht erhielten, ist dafür nicht der Bund, sondern der Kanton Zürich verantwortlich und passivlegitimiert.\n3. (Haftungsgrundlage)\n3.1 Gemäss\nArt. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Beim Anspruch auf Haftentschädigung ist zwischen rechtswidriger und ungerechtfertigter Haft zu unterscheiden. Rechtswidrig ist die Haft, wenn sie auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruht. Als ungerechtfertigt wird eine Haft bezeichnet, die zwar rechtmässig angeordnet wurde, sich aber hinterher wegen Einstellung des Strafverfahrens oder Freispruchs als strafrechtlich unverschuldet erweist.\nArt. 5 Ziff. 5 EMRK bezieht sich ausschliesslich auf den Fall rechtswidriger Haft. Anspruch auf Entschädigung besteht nach dieser Vorschrift nur dann, wenn eine der Bestimmungen des\nArt. 5 Ziff. 1-4 EMRK verletzt worden ist oder entsprechende Regeln des nationalen Rechts missachtet wurden.\nDagegen gewährt\nArt. 5 Ziff. 5 EMRK keinen Entschädigungsanspruch für Haft, die zwar rechtmässig war, sich aber nachträglich als ungerechtfertigt erweist. Im Rahmen der Entschädigung wegen gesetzwidriger Haft kann grundsätzlich auch der Ersatz von immateriellen Nachteilen (in Form einer Genugtuungsleistung) beansprucht werden (\nBGE 119 Ia 221 E. 6a S. 230;\n113 Ia 177 E. 2d/E. 3 S. 182 f.;\n110 Ia 140 E. 2a S. 142 f.;\n105 Ia 127 E. 3b S. 131; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 27. September 1990 i.S. Wassink, Série A, vol. 185-A, Ziff. 38).\n3.2 Voraussetzung für einen auf\nArt. 122 Abs. 1 BStP gestützten Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der fraglichen prozessualen Massnahmen sowie ein durch sie bewirkter (kausaler) und erheblicher Nachteil. Es kann sich dabei auch um rechtmässige Zwangsmassnahmen (namentlich Untersuchungshaft) handeln, die sich nachträglich als vom Angeschuldigten strafrechtlich unverschuldet erweisen. Die Entschädigung kann sowohl den Ersatz des verursachten Vermögensschadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung für schwerwiegende immaterielle Nachteile umfassen. Der erlittene Schaden bzw. die immaterielle Unbill sind vom Gesuchsteller nachzuweisen und zu substanziieren. Die Höhe der Genugtuung hängt von der Schwere des erlittenen \"tort moral\" ab (\nBGE 117 IV 209 E. 4b S. 218 mit Hinweisen). Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Angeschuldigte die Untersuchungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat (\nArt. 122 Abs. 1 Satz 2 BStP).\n3.3 Nach den allgemeinen Grundsätzen des Haftpflichtrechtes ist bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbsausfalles auf die konkrete Einkommenssituation des Betroffenen im Zeitpunkt des schädigenden Kausalereignisses abzustellen. Dabei ist jede Art von Erwerbseinkommen zu berücksichtigen (\nBGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 297;\n110 Ia 177 E. 3a S. 183; vgl. Karl Oftinger/Emil W. Stark, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Aufl., Zürich 1995, § 6 N. 147, 154). Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden grundsätzlich nachzuweisen (\nArt. 42 Abs. 1 OR).\n4. (Sachdarstellung und Vorbringen des Gesuchstellers)"}