{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-09-09", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-122-2002_2003-09-09.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=17&from_date=03.09.2003&to_date=22.09.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=164&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F09-09-2003-8G-122-2002&number_of_ranks=232", "Checksum": "1410065f01c8301e36d13460c0c68bdb"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.122/2002"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 09.09.2003 8G.122/2002"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 16:40:53", "Checksum": "93ac592dacd0ed6dcf112d8c7a28c4b6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       09.09.2003 8G.122/2002\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.122/2002 /kra\nUrteil vom 9. September 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Forster.\nParteien\nX.________,\nGesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Wiebecke, Kohlrainstrasse 10, 8700 Küsnacht ZH,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,\nEidgenössische Untersuchungsrichterin, Effingerstrasse 43, Postfach 5959, 3001 Bern.\nGegenstand\nSchadenersatz und Genugtuung (Art. 122 BStP),\nEntschädigungsgesuch vom 18. September 2002.\nSachverhalt:\nA.\nAm 11. August 1994 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen X.________ (und Mitbeteiligte) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren ein. Im Wesentlichen wurde ihm vorgeworfen, er habe sich bei der Beschaffung einer Computeranlage für die ETH Zürich (Sachverhaltskomplex ETHZ) sowie als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Firmen A.________AG und B.________AG (Sachverhaltskomplex A.________) strafbar gemacht (Korruption, Betrug, Urkundenfälschung, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsführung, betrügerischer Konkurs etc.).\nB.\nGestützt auf einen Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 30. August 1994 wurde X.________ in Zürich festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Am 4. November 1994 eröffnete der Eidgenössische Untersuchungsrichter eine Voruntersuchung gegen den Angeschuldigten. Am 8. Dezember 1994 verfügte der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Haftentlassung von X.________ gegen eine Kaution von CHF 5'000.--. Mit Verfügung vom 22. April 1996 delegierte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement die Strafuntersuchung an die Strafjustizbehörden des Kantons Zürich.\nC.\nIm Rahmen der Strafuntersuchung trennte die Bezirksanwaltschaft III (Wirtschaftsdelikte) für den Kanton Zürich (BAK III) die Sachverhaltskomplexe ETHZ und A.________ in zwei separate Verfahren. Im Sachverhaltskomplex ETHZ kam es am 27. Oktober 1998 zu einer ersten Verfahrenseinstellung. Diese war in der Folge Gegenstand diverser Rechtsmittelverfahren und wurde von den Zürcher Justizbehörden (mit Entscheiden vom 29. September 1999, 30. Mai 2000 bzw. 17. August 2000) bestätigt. Im Sachverhaltskomplex A.________ erhob die BAK III am 21. Juni 1999 Anklage gegen X.________, in einem Teil stellte sie die Strafuntersuchung ein. Mit Urteil vom 19. November 1999 sprach das Bezirksgericht Zürich (9. Abteilung) X.________ der mehrfachen ungetreuen Geschäftsführung schuldig und verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis. Auf Berufung hin sprach das Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich X.________ am 26. Juni 2001 in einem Anklagepunkt frei, auf andere Anklagepunkte trat es nicht ein. Eine von X.________ gegen die Kostenregelung des Obergerichtes gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 20. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Am 29. November 2001 bzw. 2. Juli 2002 reichte X.________ beim Obergericht des Kantons Zürich ein Begehren um Entschädigung und Genugtuung gegen den Kanton Zürich ein.\nD.\nMit Eingaben an die Eidgenössische Untersuchungsrichterin vom 31. Juli 2001 und 2. Juli 2002 erhob X.________ gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung. Am 18. September 2002 stellte X.________ bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes ein begründetes (133 Seiten umfassendes) Entschädigungsgesuch. Er beantragt darin, die Schweizerische Bundesanwaltschaft habe ihn mit CHF 77'336'432.49 (nebst Zins) zu entschädigen und ihm eine eine Genugtuung von CHF860'000.-- (nebst Zins) auszurichten.\nE.\nDie Eidgenössische Untersuchungsrichterin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2002, es sei X.________ eine Entschädigung (Genugtuung) von CHF 15'150.-- (nebst Zins) zuzusprechen. Die von ihm in Rechnung gestellten \"Anwaltskosten vom 30. August 1994 bis 4. November 1994\" seien \"in reduziertem Ausmass zu entschädigen, soweit sie im Einzelnen nachgewiesen werden\".\nF.\nDie Schweizerische Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2003, dem Gesuchsteller sei keine Haftentschädigung zuzusprechen. Im Übrigen schliesst sie sich den Anträgen der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin an.\nAm 27. Januar 2003 replizierte der Gesuchsteller. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin liess sich am 17. Februar 2003 zur Replik vernehmen. Am 2. April 2003 reichte der Gesuchsteller eine Stellungnahme zur Vernehmlassung der Bundesanwaltschaft ein.\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nDem Angeschuldigten, gegen den die Untersuchung eingestellt wird, ist auf dessen Begehren hin eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere erlittene Nachteile auszurichten (Art. 122 Abs. 1 BStP). Analoges gilt auch für Zwangsmassnahmen im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 122 Abs. 4 BStP). Wer im Rahmen eines Bundesstrafprozesses durch Untersuchungshaft oder andere prozessuale Massnahmen Nachteile erlitten hat, kann allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche mittels eines begründeten Gesuches (über die Eidgenössische Untersuchungsrichterin) bei der Anklagekammer des Bundesgerichtes geltend machen. Die Eidgenössische Untersuchungsrichterin legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer zur Entscheidung vor (Art. 122 Abs. 3 BStP).\n"}