3. Die Beschwerde ist abzuweisen. Da der Beschwerdeführer das Verfahren offensichtlich nicht leichtfertig veranlasst hat, ist in Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IRSG in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. Februar 2004 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: