Unter den gegebenen Umständen liegt ein Grund für die Fristerstreckung vor, zumal der Wortlaut von Art. 16 Ziff. 4 EAUe dafür spricht, dass in dieser Frage kein besonders hoher Massstab gelten soll. 2. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, er sei gegen eine Kaution von Fr. 15'000.-- aus der Haft zu entlassen. Da er jedoch über seine finanziellen Verhältnisse keine Ausführungen macht (vgl. act. 7 S. 3/4 Ziff. 12), kommt eine Haftentlassung gegen Kaution nicht in Betracht. Auch ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen eine allfällige Flucht zu verhindern vermöchten.