Die Polizei in Baden hat dem Bundesamt für Justiz bereits am 14. Januar 2004 in einem Fax die Festnahme des Beschwerdeführers mitgeteilt. Die späteren Abklärungen über die Verzögerung ergaben, dass der Fax aufgrund einer technischen Panne nicht an den Empfänger weitergeleitet wurde (a.a.O. Beleg 10). Davon, dass die Behörden durch eine bewusste "Verfahrensverschleppung" einen Grund für eine rechtswidrige Verlängerung der Haft hätten setzen wollen (act. 7 S. 3 Ziff. 8), kann folglich nicht die Rede sein. Unter den gegebenen Umständen liegt ein Grund für die Fristerstreckung vor, zumal der Wortlaut von Art.