O. Beleg 11). Die verlängerte Frist läuft folglich gemäss der gesetzlichen Regelung ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang jedoch vor allem geltend, es lägen keine besonderen Gründe vor, die eine Fristerstreckung rechtfertigen könnten, und insbesondere könne die Verfahrensverschleppung in der Schweiz nicht zur Begründung eines solchen Gesuches dienen (act. 7 S. 2/3 Ziff. 7 und 8). Dem kann jedenfalls für den vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Polizei in Baden hat dem Bundesamt für Justiz bereits am 14. Januar 2004 in einem Fax die Festnahme des Beschwerdeführers mitgeteilt.