O. Beleg 14). In seiner Stellungnahme rügt der Beschwerdeführer, die deutschen Behörden seien verspätet über seine Inhaftierung informiert worden, was ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe (act. 7 S. 2/3 Ziff. 7). Es trifft zu, dass zwischen der Inhaftierung des Beschwerdeführers und der diesbezüglichen Information des Bundesamtes für Justiz einige Tage verstrichen sind (s. oben lit. A). Ein Nachteil entsteht ihm dadurch aber jedenfalls insoweit nicht, als die deutschen Behörden ausdrücklich davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass der Beschwerdeführer "am 13.1.2004 in provisorische Auslieferungshaft versetzt wurde" (a.a.O. Beleg 11).