13 und 14). Diese Annahme war unrichtig, denn ein solches Gesuch wurde bereits am 24. Januar 2004 durch die Staatsanwaltschaft Chemnitz gestellt (Beilagen zur Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz, act. 6, Beleg 9; Schreiben der Staatsanwaltschaft Chemnitz S. 3: "Es wird darum gebeten, die Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen auf 40 Tage zu verlängern"). Da die Fristverlängerung gemäss dem oben Gesagten grundsätzlich möglich ist, kommt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. act. 7 S. 3 Ziff. 9) nicht darauf an, dass dem Ersuchen erst am 3. Februar 2004 entsprochen worden ist (a.a.O. Beleg 14).