4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe; SR 0.353.1) sieht vor, dass die Auslieferungshaft aufgehoben werden kann, wenn das Auslieferungsersuchen und die dazu gehörigen Unterlagen dem ersuchten Staat nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung vorliegen; die Haft darf allerdings in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Die Frist von 18 Tagen lief am 2. Februar 2004 ab. In der Beschwerde vom selben Tag ging der Beschwerdeführer davon aus, die deutschen Behörden hätten kein Fristerstreckungsgesuch gestellt (act. 1 S. 4 Ziff. 13 und 14).