1. Das Bundesamt für Justiz hebt 18 Tage nach der Festnahme die Haft auf, wenn das Auslieferungsersuchen der ausländischen Behörde und die dazugehörigen Unterlagen nicht bei ihm eingetroffen sind. Diese Frist kann aus besonderen Gründen bis auf 40 Tage verlängert werden (Art. 50 Abs. 1 IRSG). Das IRSG regelt gemäss dessen Art. 1 das Verfahren jedoch nur insoweit, als internationale Vereinbarungen nichts anderes bestimmen. Art. 16 Ziff. 4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EAUe;