B. X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde von Montag, den 2. Februar 2004, an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, der Auslieferungshaftbefehl sei unverzüglich aufzuheben und er sofort aus der Haft zu entlassen (act. 1). Das Bundesamt für Justiz beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2004, die Beschwerde sei abzuweisen (act. 5). In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2004 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Zusätzlich beantragt er, er sei eventualiter unter Auferlegung einer Kaution von nicht mehr als Fr. 15'000.-- vorläufig auf freien Fuss zu setzen, allenfalls unter Verfügung weiterer angemessener Massnahmen (act. 7).