A. Der italienische Staatsangehörige X.________ wird beschuldigt, in Deutschland mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Gestützt auf einen Haftbefehl des Gerichts in Chemnitz vom 9. November 1999 ersuchte Interpol Wiesbaden am 25. Januar 2000 die Schweiz um Inhaftnahme des Beschuldigten zwecks späterer Auslieferung an Deutschland. Am 13. Januar 2004 wurde X.________ in Baden festgenommen. Das Bundesamt für Justiz wurde am 21. Januar 2004 über die Festnahme sowie über den Umstand informiert, dass sich der Beschuldigte einer vereinfachten Auslieferung widersetze. Deshalb erliess das Bundesamt noch am selben Tag einen Auslieferungshaftbefehl, der dem Beschuldigten per Fax zugestellt wurde.