6. Die Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Gemäss Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP können die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Verfahren leichtfertig veranlasst hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist deshalb keine Gerichtsgebühr zu erheben. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. April 2003 Im Namen der Anklagekammer des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: