__ Bank überwiesen worden ist. Davon, dass der rechtmässige Erwerb dieses Geldes zweifelsfrei erwiesen wäre (act. 10 S. 6), kann nicht die Rede sein. Gesamthaft gesehen ist ein hinreichender Anfangsverdacht zu bejahen, weshalb die angefochtene Beschlagnahme- und Editionsverfügung nicht zu beanstanden ist. Sie ist auch verhältnismässig, da der Beschwerdeführer eine mildere Massnahme, die denselben Zweck erfüllt, nicht zur Diskussion stellt und eine solche denn auch nicht ersichtlich ist.