13 S. 4), ist Gegenstand der gerichtspolizeilichen Ermittlungen und nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Unter Hinweis auf die Beilagen 3 bis 10 seiner Eingabe vom 20. März 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, beim beschlagnahmten Geld handle es sich um rechtmässig erworbenes Vermögen (act. 10 S. 6 - 8). Den Auszügen ist jedoch nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2001 von Reemtsma rund ... DM und im Mai 2002 von der C.________ Holding AG (der früheren Eigentümerin von Reemtsma) eine hohe "Sonderzahlung" erhalten hat.