10 S. 10). Es ist angesichts der Umstände jedoch eher unwahrscheinlich, dass ein einfacher Schmuggel im Sinne von Art. 74 des Zollgesetzes vorliegen könnte, und jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es um Abgabebetrug gehen und die Beteiligten sich deshalb eines Verbrechens schuldig gemacht haben könnten. Ob der Schmuggel mit weiteren Verbrechen (z.B. der Fälschung von Frachtpapieren) einhergegangen ist, wie die Bundesanwaltschaft mutmasst (act. 13 S. 4), ist Gegenstand der gerichtspolizeilichen Ermittlungen und nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.