Der Neuen Zürcher Zeitung vom 15. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass es um den Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, der Geldwäscherei und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Rückfuhrschmuggel zuvor exportierter unversteuerter Zigaretten geht. Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei organisiertem Zigarettenschmuggel der Tatbestand des Abgabebetrugs erfüllt sein kann (Urteil 1A.247/2000 vom 27. November 2000 E. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt, aber er macht geltend, in seinem Fall seien keine Umstände aktenkundig, die den Schluss auf Abgabebetrug zuliessen (act. 10 S. 10).