Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Anklagekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine abschliessende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen ( BGE 124 IV 313 E. 4, 120 IV 365 E. 1c). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn und gegen weitere Mitarbeiter des Zigarettenkonzerns Reemtsma in Deutschland ermittelt wird. Der Neuen Zürcher Zeitung vom 15. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass es um den Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, der Geldwäscherei und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Rückfuhrschmuggel zuvor exportierter unversteuerter Zigaretten geht.