Bank in Zürich mit Hauptsitz in London übertragen worden. Damit sei ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben, dass der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte unter dem Druck der gegen ihn in Deutschland erhobenen Vorwürfe in der Schweiz habe in Sicherheit bringen wollen (act. 5 S. 3/4). Der Beschwerdeführer reicht verschiedene Beilagen ein, mit denen nachgewiesen sei, dass die beschlagnahmten Gelder aus Arbeitserwerb stammen (act. 10 S. 6 - 8). Der Vermögenstransfer sei für ihn in steuertechnischer Hinsicht geboten gewesen und habe nichts mit Geldwäscherei zu tun (act. 10 S. 11).