1 S. 7, act. 10 S. 4), ist das Vorbringen jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Zunächst muss eine Beschlagnahmeverfügung keine ausführliche Begründung enthalten ( BGE 120 IV 164 E. 1c, 297 E. 3e). Zudem wurde ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel vor der Anklagekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Bundesanwaltschaft äussern konnte ( BGE 126 V 130 E. 2b).