3. In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers hält die Bundesanwaltschaft fest, inzwischen sei über das Begehren um Begründung der angefochtenen Verfügung und um Akteneinsicht entschieden worden, weshalb der Eventualantrag gegenstandslos geworden sei (act. 5 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag nicht aufrecht (act. 10 S. 2), so dass dieser gegenstandslos geworden ist und sich die Anklagekammer nicht mehr damit befassen muss. Soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil die angefochtene Verfügung keine hinreichende Begründung enthalte (act. 1 S. 7, act.