Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er von der angefochtenen Verfügung am 5. Februar 2003 über die A.________ Bank und über seinen Vermögensverwalter Kenntnis erhalten (act. 1 S. 2/3). Er belegt dies zwar nicht, aber es kann davon ausgegangen werden, dass seine Behauptung zutrifft. Insbesondere stellt auch die Bundesanwaltschaft fest, dass die A.________ Bank dem Beschwerdeführer über die Verfügung Mitteilung gemacht habe (act. 5 S. 2). Folglich ist die Beschwerde vom 10. Februar 2003 fristgerecht eingereicht worden.