C. X.________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. Februar 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 24. Januar 2003 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die angefochtene Verfügung zu begründen und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren; anschliessend sei ihm Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (act. 1). Die Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5). Die Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 20. März und 4. April 2003 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 13).