Euro ein. Die A.________ Bank erstattete am 16. Januar 2003 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Die Meldestelle leitete die Meldung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft weiter. Diese eröffnete am 20. Januar 2003 gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB.