{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-12-2003_2003-04-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=16.04.2003&to_date=05.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=202&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-04-2003-8G-12-2003&number_of_ranks=254", "Checksum": "6366f2134ec4a9b866145976f8c84850"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.12/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.04.2003 8G.12/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.04.2003 8G.12/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.04.2003 8G.12/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:22:58", "Checksum": "4f35b39cc8cb7ad1f64c35baa98a0af7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.04.2003 8G.12/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\n4.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, die bei der A.________ Bank hinterlegten finanziellen Mittel seien bis Dezember 2002 von der B.________ Bank in Hamburg verwaltet worden und der Transfer auf die schweizerische Niederlassung der englischen A.________ Bank sei im Zuge eines Wohnsitzwechsels des Beschwerdeführers von Deutschland nach Grossbritannien erfolgt (act. 1 S. 4). Die beschlagnahmten Vermögenswerte seien von ihm vor längerer Zeit rechtmässig erworben worden (act. 1 S. 5).\nDie Bundesanwaltschaft verweist demgegenüber auf die oben erwähnten Zeitungsberichte. Danach sei davon auszugehen, dass in Deutschland gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung unter anderem wegen des Verdachts auf Unterstützung einer kriminellen Vereinigung geführt werde. Die Pressemitteilungen seien von den zuständigen Staatsanwaltschaften in Deutschland bestätigt worden. Die ... Euro seien mit dem Buchungstext \"Übertrag wg. Kontolöschung\" von der B.________ Bank in Hamburg auf die A.________ Bank in Zürich mit Hauptsitz in London übertragen worden. Damit sei ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben, dass der Beschwerdeführer seine Vermögenswerte unter dem Druck der gegen ihn in Deutschland erhobenen Vorwürfe in der Schweiz habe in Sicherheit bringen wollen (act. 5 S. 3/4).\nDer Beschwerdeführer reicht verschiedene Beilagen ein, mit denen nachgewiesen sei, dass die beschlagnahmten Gelder aus Arbeitserwerb stammen (act. 10 S. 6 - 8). Der Vermögenstransfer sei für ihn in steuertechnischer Hinsicht geboten gewesen und habe nichts mit Geldwäscherei zu tun (act. 10 S. 11). Zudem betreibe die kriminelle Vereinigung, die er unterstützt haben soll, angeblich Zigarettenschmuggel, und dieser sei nach schweizerischem Recht \"nicht ohne weiteres\" ein Verbrechen (act. 10 S. 9/10).\n5.\nVoraussetzung für eine Beschlagnahme gemäss\nArt. 65 Abs. 1 BStP, bei der es sich um eine provisorische prozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherung der Beweismittel bzw. der allenfalls der Einziehung unterliegenden Gegenstände und Vermögenswerte handelt, ist ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegenüber dem Betroffenen. An die Bestimmtheit der Verdachtsgründe sind zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Gegensatz zum Strafrichter hat die Anklagekammer bei der Überprüfung des Tatverdachts deshalb keine abschliessende Abwägung der in Betracht fallenden Tat- und Rechtsfragen vorzunehmen (\nBGE 124 IV 313 E. 4, 120 IV 365 E. 1c).\nDer Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn und gegen weitere Mitarbeiter des Zigarettenkonzerns Reemtsma in Deutschland ermittelt wird. Der Neuen Zürcher Zeitung vom 15. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass es um den Verdacht der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung, der Geldwäscherei und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Rückfuhrschmuggel zuvor exportierter unversteuerter Zigaretten geht. Das Bundesgericht hat erkannt, dass bei organisiertem Zigarettenschmuggel der Tatbestand des Abgabebetrugs erfüllt sein kann (Urteil 1A.247/2000 vom 27. November 2000 E. 4). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt, aber er macht geltend, in seinem Fall seien keine Umstände aktenkundig, die den Schluss auf Abgabebetrug zuliessen (act. 10 S. 10). Es ist angesichts der Umstände jedoch eher unwahrscheinlich, dass ein einfacher Schmuggel im Sinne von Art. 74 des Zollgesetzes vorliegen könnte, und jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass es um Abgabebetrug gehen und die Beteiligten sich deshalb eines Verbrechens schuldig gemacht haben könnten. Ob der Schmuggel mit weiteren Verbrechen (z.B. der Fälschung von Frachtpapieren) einhergegangen ist, wie die Bundesanwaltschaft mutmasst (act. 13 S. 4), ist Gegenstand der gerichtspolizeilichen Ermittlungen und nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.\nUnter Hinweis auf die Beilagen 3 bis 10 seiner Eingabe vom 20. März 2003 macht der Beschwerdeführer geltend, beim beschlagnahmten Geld handle es sich um rechtmässig erworbenes Vermögen (act. 10 S. 6 - 8). Den Auszügen ist jedoch nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Mai 2001 von Reemtsma rund ... DM und im Mai 2002 von der C.________ Holding AG (der früheren Eigentümerin von Reemtsma) eine hohe \"Sonderzahlung\" erhalten hat. Die von Reemtsma bezogenen Tantiemen könnten mit den durch die Deutschen Behörden zu untersuchenden Vorfällen im Zusammenhang stehen, zumal der Beschwerdeführer nicht ein untergeordneter Mitarbeiter von Reemtsma war, sondern in einer leitenden Funktion in dessen Vorstand sass. Wie es sich mit der \"Sonderzahlung\" der C.________ Holding AG verhält, kann letztlich offen bleiben. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund am 15. Januar 2003 ausgerechnet ein Betrag von ... Euro zur A.________ Bank überwiesen worden ist. Davon, dass der rechtmässige Erwerb dieses Geldes zweifelsfrei erwiesen wäre (act. 10 S. 6), kann nicht die Rede sein.\nGesamthaft gesehen ist ein hinreichender Anfangsverdacht zu bejahen, weshalb die angefochtene Beschlagnahme- und Editionsverfügung nicht zu beanstanden ist. Sie ist auch verhältnismässig, da der Beschwerdeführer eine mildere Massnahme, die denselben Zweck erfüllt, nicht zur Diskussion stellt und eine solche denn auch nicht ersichtlich ist.\n6.\nDie Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen. Gemäss Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 219 Abs. 3 BStP können die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden, wenn er das Verfahren leichtfertig veranlasst hat. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist deshalb keine Gerichtsgebühr zu erheben.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen.\n2.\nEs werden keine Kosten erhoben.\n"}