{"Signatur": "CH_BGer_012", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-04-22", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_012_8G-12-2003_2003-04-22.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=21&from_date=16.04.2003&to_date=05.05.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=202&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F22-04-2003-8G-12-2003&number_of_ranks=254", "Checksum": "6366f2134ec4a9b866145976f8c84850"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["8G.12/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.04.2003 8G.12/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004) 22.04.2003 8G.12/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004) 22.04.2003 8G.12/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)      "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre d'accusation (jusqu'en 2004)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera d'accusa (fino a 2004)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Straftaten"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:22:58", "Checksum": "4f35b39cc8cb7ad1f64c35baa98a0af7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Anklagekammer (bis 2004)       22.04.2003 8G.12/2003\nRegeste:\nStraftaten\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n8G.12/2003 /pai\nUrteil vom 22. April 2003\nAnklagekammer\nBesetzung\nBundesrichter Karlen, Präsident,\nBundesrichter Fonjallaz, Marazzi,\nGerichtsschreiber Monn.\nParteien\nX.________,\nBeschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Georg Friedli, Bahnhofplatz 5, Postfach 6233, 3001 Bern,\ngegen\nSchweizerische Bundesanwaltschaft,\nTaubenstrasse 16, 3003 Bern.\nGegenstand\nBeschlagnahme von Vermögenswerten,\nAK-Beschwerde gegen die Verfügung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft vom 24. Januar 2003.\nSachverhalt:\nA.\nDie Neue Zürcher Zeitung berichtete am 15. Januar 2003 über Ermittlungen gegen den deutschen Zigarettenkonzern Reemtsma. In einem Artikel in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde unter dem Titel \"Reemtsma-Razzia: Bisher grösster Schlag gegen die Zigarettenmafia\" ein Mitglied des Vorstands vom Reemtsma, X.________, der in Grossbritannien seinen Wohnsitz hat, namentlich als Beschuldigter genannt.\nAls X.________ bei der A.________ Bank AG in Zürich ein Konto eröffnen wollte, wurde dies durch die Bank abgelehnt. Dennoch ging auf deren Nostro-Konto am 15. Januar 2003 ein Betrag von ... Euro ein.\nDie A.________ Bank erstattete am 16. Januar 2003 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) eine Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG, SR 955.0). Die Meldestelle leitete die Meldung der Schweizerischen Bundesanwaltschaft weiter.\nDiese eröffnete am 20. Januar 2003 gegen X.________ ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB.\nB.\nMit Verfügung vom 24. Januar 2003 beschlagnahmte die Schweizerische Bundesanwaltschaft bei der A.________ Bank die ... Euro sowie allfällige weitere Vermögenswerte, für die X.________ wirtschaftlich berechtigt bzw. aufgrund von Vollmachten zeichnungsberechtigt sei. Zudem verlangte sie die Edition sämtlicher Unterlagen. Die Verfügung wurde der A.________ Bank eröffnet.\nC.\nX.________ wendet sich mit Beschwerde vom 10. Februar 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschlagnahme- und Editionsverfügung vom 24. Januar 2003 sei aufzuheben. Eventualiter sei die Bundesanwaltschaft anzuweisen, die angefochtene Verfügung zu begründen und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren; anschliessend sei ihm Frist zur Ergänzung der Beschwerde anzusetzen (act. 1).\nDie Bundesanwaltschaft beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2003, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (act. 5).\nDie Parteien halten im zweiten Schriftenwechsel mit Eingaben vom 20. März und 4. April 2003 an ihren Anträgen fest (act. 10 und 13).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\nNach der Darstellung des Beschwerdeführers hat er von der angefochtenen Verfügung am 5. Februar 2003 über die A.________ Bank und über seinen Vermögensverwalter Kenntnis erhalten (act. 1 S. 2/3). Er belegt dies zwar nicht, aber es kann davon ausgegangen werden, dass seine Behauptung zutrifft. Insbesondere stellt auch die Bundesanwaltschaft fest, dass die A.________ Bank dem Beschwerdeführer über die Verfügung Mitteilung gemacht habe (act. 5 S. 2). Folglich ist die Beschwerde vom 10. Februar 2003 fristgerecht eingereicht worden.\n2.\nDie angefochtene Verfügung ist an die A.________ Bank gerichtet. Der Beschwerdeführer erleidet durch sie jedoch einen Nachteil. Er ist folglich in Anwendung von Art. 105bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 214 Abs. 2 BStP zur Beschwerde legitimiert.\n3.\nIn Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers hält die Bundesanwaltschaft fest, inzwischen sei über das Begehren um Begründung der angefochtenen Verfügung und um Akteneinsicht entschieden worden, weshalb der Eventualantrag gegenstandslos geworden sei (act. 5 S. 2). Im zweiten Schriftenwechsel hält der Beschwerdeführer seinen Eventualantrag nicht aufrecht (act. 10 S. 2), so dass dieser gegenstandslos geworden ist und sich die Anklagekammer nicht mehr damit befassen muss.\nSoweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend macht, weil die angefochtene Verfügung keine hinreichende Begründung enthalte (act. 1 S. 7, act. 10 S. 4), ist das Vorbringen jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Zunächst muss eine Beschlagnahmeverfügung keine ausführliche Begründung enthalten (\nBGE 120 IV 164 E. 1c, 297 E. 3e). Zudem wurde ein allfälliger Mangel dadurch geheilt, dass sich der Beschwerdeführer im zweiten Schriftenwechsel vor der Anklagekammer zur Vernehmlassung und damit zu den Argumenten der Bundesanwaltschaft äussern konnte (\nBGE 126 V 130 E. 2b).\n"}