Auf Seite 13 (Rz. 48) des Revisionsgesuches räumt er sogar ausdrücklich ein, die von der Anklagekammer vorgenommene Aufteilung sei "richtig". Das Bundesgericht hat auch in diesem Zusammenhang allen entscheiderheblichen Tatsachen ausführlich Rechnung getragen. Im blossen Umstand, dass das Bundesgericht dem Parteistandpunkt des Gesuchstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht bzw. nur teilweise gefolgt ist, liegt kein Revisionsgrund. 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Revisionsgesuch als unbegründet abzuweisen ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG) Demnach erkennt die Kammer: