" Dementsprechend werden im Urteil (E. 6.3.5.3) die Verteidigungskosten zwischen 30. August 1994 (Inhaftierung des Gesuchstellers) und 4.November 1994 (Bewilligung der Offizialverteidigung ) als entschädigungspflichtig bezeichnet. Da aufgrund der eingereichten Honorarnoten nicht eruiert werden konnte, welcher Anteil auf Verteidigungskosten entfiel, wurde die Entschädigung nach richterlichem Ermessen auf CHF 15'000.-- festgelegt. Was daran aktenwidrig sein sollte, wird vom Gesuchsteller nicht dargelegt. Auf Seite 13 (Rz. 48) des Revisionsgesuches räumt er sogar ausdrücklich ein, die von der Anklagekammer vorgenommene Aufteilung sei "richtig".