Diese bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Staatshaftungsverfahrens. Anders sieht es bei den Verteidigungskosten aus, die noch vor der Bewilligung der Offizialverteidigung unter der Verfahrenshoheit des Bundes angefallen sind. In seinem Urteil 8G.38/2000 vom 8. November 2000 (Erwägung 3) hat die Anklagekammer des Bundesgerichtes denn auch erwogen, dass für die betreffenden entschädigungspflichtigen Verfahrenskosten der Bund verantwortlich sei." Dementsprechend werden im Urteil (E. 6.3.5.3) die Verteidigungskosten zwischen 30. August 1994 (Inhaftierung des Gesuchstellers) und 4.November 1994 (Bewilligung der Offizialverteidigung ) als entschädigungspflichtig bezeichnet.