Das Bundesgericht hat weder die fraglichen Aktenstellen übersehen, noch stehen die genannten Erwägungen des Bundesgerichtes in Widerspruch mit den Akten. Darüber hinaus hat die Anklagekammer erwogen, es könne "offen bleiben, ob privat übernommene Schulden von konkursiten Firmen überhaupt einen entschädigungspflichtigen Schaden darstellen können", da ohnehin "kein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen dem Firmenkonkurs und den von den Bundesbehörden angeordneten Zwangsmassnahmen" bestehe (Urteil, E. 6.3.5.1, S. 19). Von einem richterlichen Übersehen erheblicher Tatsachen kann somit keine Rede sein. 3.4 Beiläufig kritisiert der Gesuchsteller auch noch die Erwägung 6.3.5.2