Der Gesuchsteller führte dazu (auf Seite 118, Randziffer 406) selbst aus: "So sind zunächst die für die Unterstützung der beiden Gesellschaften C.________AG und D.________AG getätigten Bemühungen durch das Strafverfahren verursacht worden. Die betreffenden Anteile betragen (...)". Weitere Honorarnoten (unter Randziffern 407 ff.) betrafen ebenfalls anwaltliche Leistungen für die beiden Gesellschaften. Insofern steht fest, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Anwaltskosten unter verschiedenen Titeln geltend gemacht hat. Das Bundesgericht hat weder die fraglichen Aktenstellen übersehen, noch stehen die genannten Erwägungen des Bundesgerichtes in Widerspruch mit den Akten.