Der Gesuchsteller vertrete den Standpunkt, da er die Anwaltskosten dieser Firmen als Schulden übernommen habe, seien ihm diese als Schaden zu ersetzen (vgl. Urteil, E. 6.3.5, S. 19). Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Gesuchsteller auf den Seiten 107 ff. seines Entschädigungsbegehrens vom 18. September 2002 (unter Ziff. VI) "Anwaltskosten der Gesellschaften C.________AG und D.________AG" in Rechnung gestellt. Auf den Seiten 118 ff. (unter Ziff. XI) des Begehrens stellte er "weitere Anwaltskosten des Klägers" in Rechnung. Der Gesuchsteller führte dazu (auf Seite 118, Randziffer 406) selbst aus: