Im Entschädigungsgesuch werde dies jedoch "erklärt". "Entsprechend" seien die Honorarnoten "aufgeteilt" worden, was die Anklagekammer in ihrem Urteil (E. 6.3.5.3) auch "richtig berücksichtigt" habe. 3.3 Damit kritisiert der Gesuchsteller in appellatorischer Weise die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes. Hingegen sind keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen ersichtlich, die das Bundesgericht aus Versehen unberücksichtigt gelassen hätte. In ihrem Urteil vom 9. September 2003 hat die Anklagekammer in tatsächlicher Hinsicht folgendes festgestellt.