O., Rz. 8.16). 3.2 Der Gesuchsteller bringt vor, die Erwägung des Bundesgerichtes, wonach er die Anwaltskosten seiner beiden Firmen zwei Mal geltend gemacht habe, nämlich sowohl unter dem Titel "VI. Anwaltskosten der Gesellschaften", als auch unter dem Titel "XI. weitere Anwaltskosten des Klägers", sei "offensichtlich falsch" bzw. "klar aktenwidrig". Zwar würden gewisse Honorarnoten "zweimal als Beweismittel aufgeführt, "nämlich zunächst unter dem Titel 'X. Anwaltskosten im Strafverfahren' und sodann unter dem Titel 'XI. weitere Anwaltskosten des Klägers'". Im Entschädigungsgesuch werde dies jedoch "erklärt".