Der Gesuchsteller hat Gründe darzulegen, die ein solches prozessuales Versehen als wahrscheinlich erscheinen lassen. Der blosse Umstand, dass gewisse Aktenbestandteile im Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden oder dass ihre beweisrechtliche Tragweite nicht im Detail erörtert wird, begründet keinen ausreichenden Anhaltspunkt für ein richterliches Versehen ( BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Kein prozessuales Versehen liegt sodann vor, wenn das Gericht eine aus den Akten ersichtliche Tatsache im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht entscheiderheblich erachtet hat ( BGE 122 II 17 E. 4-6 S. 19; vgl. Escher, a.a.O., Rz. 8.16).