OG nicht schon dann vor, wenn das erkennende Gericht die Beweisergebnisse anders gewürdigt hat, als der Gesuchsteller dies wünscht bzw. wenn das Gericht Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat, die von den tatsächlichen Vorbringen des Gesuchstellers abweichen ( BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; vgl. auch BGE 122 IV 66 E. 2b S. 68). Der besondere Revisionsgrund von Art. 136 lit. d OG ist nur erfüllt, wenn das Gericht eine im Urteilszeitpunkt bei den Akten liegende erhebliche Tatsache aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Der Gesuchsteller hat Gründe darzulegen, die ein solches prozessuales Versehen als wahrscheinlich erscheinen lassen.