Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach Art. 136 ff. OG dient nicht der appellatorischen Wiedererwägung einer bereits rechtskräftig erledigten Streitsache, indem der Gesuchsteller seinen vom Gericht bereits beurteilten Standpunkt ein weiteres Mal (bzw. in präzisierter oder ergänzter Form) darlegen könnte. Der blosse Umstand, dass das Gericht dem Parteistandpunkt des Gesuchstellers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht oder nur teilweise gefolgt ist, begründet daher keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.; 122 II 17 E. 3 S. 18 f., je mit Hinweisen). Namentlich liegt ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. d OG nicht schon dann