3. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, es lägen im Sinne von Art. 136 lit. d OG erhebliche Tatsachen vor, die das Bundesgericht "aus Versehen nicht berücksichtigt" habe. Im Urteil der Anklagekammer werde "dem Gesuchsteller unterstellt, Anwaltskosten zweimal geltend zu machen bzw. die Verteidigungskosten nochmals als Schaden in Rechnung zu stellen". Beides sei "falsch" und bedürfe der "Richtigstellung". 3.1 Das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision nach Art.