Einerseits stellt er sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe seinen Antrag (auf Zusprechung von Schadenersatz wegen erlittener Untersuchungshaft) aus Versehen nicht behandelt. Anderseits beanstandet er namentlich, die Anklagekammer habe ihm "mangels Nachweises des Bezugs eines Einkommens aus unselbstständiger Tätigkeit während der Haftdauer" die beantragte Entschädigung "abgesprochen". In der Folge legt der Gesuchsteller ausführlich dar, dass die Anklagekammer den von ihm geltend gemachten Schadenersatzanspruch wegen erlittener Untersuchungshaft seiner Ansicht nach zu Unrecht abgewiesen habe. Der Revisionsgrund von Art.