Hingegen hat das Bundesgericht die Schadenersatzforderungen wegen erlittener Untersuchungshaft abgewiesen. Dabei wurden die gestellten Forderungen als nicht ausgewiesen beurteilt bzw. der Kausalzusammenhang zwischen der erlittenen Haft und dem geltend gemachten Vermögensschaden verneint (vgl. ausführlich Urteil, E. 6.2 sowie E. 6.3.1-6.3.3, S. 16-18). 2.2 Die Vorbringen des Gesuchstellers sind denn auch in sich widersprüchlich. Einerseits stellt er sich auf den Standpunkt, das Bundesgericht habe seinen Antrag (auf Zusprechung von Schadenersatz wegen erlittener Untersuchungshaft) aus Versehen nicht behandelt.