Die Vorbringen des Gesuchstellers finden im Urteil des Bundesgerichtes vom 9. September 2003 keine Stütze. Die Anklagekammer hat dem Gesuchsteller (neben einer Entschädigung für Verteidigungskosten in der Höhe von CHF 15'000.--) eine Genugtuung von CHF 30'000.-- wegen immaterieller Unbill zugesprochen. Darin wurden sämtliche immateriellen Nachteile des Strafverfahrens, inklusive Untersuchungshaft, abgegolten (vgl. ausdrücklich Urteil, E. 6.1, S. 13 ff., insbesondere E. 6.1.9, S. 16). Hingegen hat das Bundesgericht die Schadenersatzforderungen wegen erlittener Untersuchungshaft abgewiesen.