2. Der Gesuchsteller macht zunächst geltend, das Bundesgericht habe einen erhobenen Antrag "offensichtlich unbeurteilt gelassen". Darin liege ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 136 lit. c OG. Beim angeblich nicht beurteilten Antrag handle es sich "um die Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft". Lediglich für die beantragte "Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft" habe "die Anklagekammer dem Gesuchsteller einen Betrag von CHF 30'000.-- zugesprochen". 2.1 Die Vorbringen des Gesuchstellers finden im Urteil des Bundesgerichtes vom 9. September 2003 keine Stütze.