141 Abs. 1 lit. a OG). Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden (Art. 143 Abs. 1 OG). Diesfalls ist auch auf eine Stellungnahme der Gegenpartei zu verzichten (Art. 143 Abs. 2 OG).