, Basel 1998, Rz. 8.1). Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist namentlich zulässig, wenn das Gericht einzelne Anträge nicht beurteilt oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat ( Art. 136 lit. c-d OG; vgl. dazu Escher, a.a.O., Rz. 8.15-16). Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird (Art. 140 OG). Revisionsgründe gemäss Art. 136 OG sind binnen 30 Tagen (vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an) geltend zu machen (Art. 141 Abs. 1 lit.