A. Mit Urteil vom 9. September 2003 verpflichtete das Schweizerische Bundesgericht (Anklagekammer) die Schweizerische Bundesanwaltschaft, X._________ eine Genugtuungssumme von CHF 30'000.-- sowie Schadenersatz von CHF 15'000.-- auszurichten. Im Mehrbetrag wurde das Entschädigungsbegehren von X._________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Verfahren 8G.122/2002). B. Am 27. Oktober 2003 stellte X._________ beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch. Er beantragt die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 9. September 2003 und die Zusprechung einer "Entschädigung von CHF 505'000.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Oktober 1994". Die Kammer zieht in Erwägung: